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Rehasportausfälle am 17. + 18.1.22

Liebe Rehasportler,

aufgrund von akutem Personalmangel findet am

Montag, den 17.1.22 KEIN REHASPORT statt.

Am Dienstag, den 18.1.22 entfallen alle Kurse ab 15 Uhr.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis! Ihr Team des PRK/BPRSV e.V.

CORONA Regeln ab 4.1.2022

Liebe Rehasportler/innen, liebe private Sportler/innen,

ab sofort gelten folgende Bedingungen für die Teilnahme an unseren Kursen und für das Gerätetraining:

→ Alle Teilnehmer mit aktuellem Rehasportrezept müssen entweder geimpft, genesen  oder getestet (3G) sein. Ein Nachweis ist VOR Ihrer nächsten Teilnahme (das heißt vor Kursbeginn) vorzulegen. Ein Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

→ Alle Teilnehmer ohne aktuellem Rehasportrezept (auch Teilnehmer am Gerätetraining!) müssen entweder geimpft oder genesen sein (2G).

Bleiben Sie gesund!

Ihr Team des PRK/BPRSV e.V.

Am 18.1.2022 Praxis geschlossen ab 17:00 Uhr

Liebe Patienten, liebe Rehasportler,

am Dienstag, den 18. Januar schließen wir unserer Praxis bereits um 17:00 Uhr.

Sollten Sie bereits Termine für die Zeit zwischen 17:00 Und 20:00 Uhr an diesem Tag haben, erhalten Sie selbstverständlich einen neuen Termin.

Die Sportkurse um 17:30 Uhr und 18:45 Uhr entfallen.

 Wir danken für Ihr Verständnis

AB SOFORT AKTUELLE REGELN 3G + 2G+

Liebe Rehasportler/innen, liebe private Sportler/innen,

ab sofort müssen wir uns leider neu den aktuellen Gegebenheiten anpassen. Dies bedeutet für die Teilnahme an unseren Kursen:

→ Alle Teilnehmer mit aktuellem Rehasportrezept müssen entweder geimpft, genesen  oder getetstet (3G) sein. Ein Nachweis ist VOR Ihrer nächsten Teilnahme (das heißt vor Kursbeginn) vorzulegen. Ein Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

→ Alle Teilnehmer ohne aktuellem Rehasportrezept (auch Teilnehmer am Gerätetraining!) müssen entweder geimpft oder genesen sein und zusätzlich einen tagesaktuellen Test vorweisen (2G plus).

 

Bleiben Sie gesund!

Ihr Team des PRK/BPRSV e.V.

Aktuelle Informationen

Aktuelle Informationen zur
3. Infektionsschutz-maßnahmenverordnung
(15. November 2021)

  • 31 GEDECKTE SPORTANLAGEN, FITNESS-, TANZSTUDIOS o.ä.

(1) Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur unter der 2G-Bedingung zulässig. Die Unterschreitung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 2 ist zulässig.

(2) Die Öffnung von Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn die in einem gemeinsamen Hygienerahmenkonzept der für Sport und für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Das Hygienerahmenkonzept nach Satz 1 muss mindestens Vorgaben zu Personenobergrenzen,  Terminbuchungspflichten und zur Belüftung der Räume enthalten.

(3) Die 2G-Bedingung nach Absatz 1 gilt nicht

  1. für den engsten Angehörigenkreis, soweit keine anderen Personen beteiligt sind,
  2. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,
  3. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches SGB vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer Übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen,
  4. für Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren, wenn der Sport in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird.
  5. für Teilnehmende im Bereich der beruflichen Bildung, für diese gilt die Verpflichtung nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 entsprechend. 

(4) In gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist, außer während der Sportausübung, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Die Anwesenheit der die Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 Nutzenden ist zu dokumentieren.

Zusammenfassung:

Alle Rehasportler und Patienten mit ärztlicher Verordnung benötigen derzeit keinen Impfnachweis und keinen Testnachweis, um am Rehasport teilzunehmen bzw. physiotherapeutisch behandelt zu werden.

Alle privat teilnehmenden Rehasportler und Patienten, die private Leistungen buchen, müssen entweder geimpft oder genesen sein. Dies muss schriftlich nachgewiesen werden.

Neue Kursangebote

Liebe Rehasportler, wir freuen uns, Ihnen zwei neue Kursangebote unterbreiten zu können:

  1. Outdoor (Draußen!)

– Sportgruppe über 1,5 Stunden (2 Kurseinheiten)

– ab 26. Oktober 21 immer dienstags 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr

  1. Nordic Walking

– Sportgruppe über 1,5 Stunden (2 Kurseinheiten)

– ab 8. November 21 immer montags 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr

 

Sie können sich gern ab sofort telefonisch oder vor Ort bei uns für die beiden o.g. Gruppen anmelden. Max. Teilnehmerzahl ist 10 Personen pro Gruppe.

Ihr Team des PRK/BPRSV e.V.