Aktuelle Informationen zur
3. Infektionsschutz-maßnahmenverordnung
(15. November 2021)
- 31 GEDECKTE SPORTANLAGEN, FITNESS-, TANZSTUDIOS o.ä.
(1) Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur unter der 2G-Bedingung zulässig. Die Unterschreitung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 2 ist zulässig.
(2) Die Öffnung von Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn die in einem gemeinsamen Hygienerahmenkonzept der für Sport und für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Das Hygienerahmenkonzept nach Satz 1 muss mindestens Vorgaben zu Personenobergrenzen, Terminbuchungspflichten und zur Belüftung der Räume enthalten.
(3) Die 2G-Bedingung nach Absatz 1 gilt nicht
- für den engsten Angehörigenkreis, soweit keine anderen Personen beteiligt sind,
- für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,
- für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches SGB vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer Übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen,
- für Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren, wenn der Sport in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird.
- für Teilnehmende im Bereich der beruflichen Bildung, für diese gilt die Verpflichtung nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.
(4) In gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist, außer während der Sportausübung, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Die Anwesenheit der die Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 Nutzenden ist zu dokumentieren.
Zusammenfassung:
→ Alle Rehasportler und Patienten mit ärztlicher Verordnung benötigen derzeit keinen Impfnachweis und keinen Testnachweis, um am Rehasport teilzunehmen bzw. physiotherapeutisch behandelt zu werden.
→ Alle privat teilnehmenden Rehasportler und Patienten, die private Leistungen buchen, müssen entweder geimpft oder genesen sein. Dies muss schriftlich nachgewiesen werden.